Kleine Anfrage

Sachstand bei der Reaktivierung der Werrabahn und der Sicherung der Werrabahnstraße als Betriebsanlage der Eisenbahn nach § 23 des Allg. Eisenbahngesetzes (AEG) | Teil 2

Am 7. Mai 2021 erging ein Bescheid des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, mit dem das Landratsamt des Landkreises Hildburghausen dazu angehalten wird, unverzüglich Kontakt mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständiger Planfeststellungsbehörde aufzunehmen, um die Modalitäten des Zulassungsverfahrens zu klären. Außerdem stellt das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz fest, dass für die Verlegung der Kreisstraße eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen und allein deshalb eine Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens besteht? Die eisenbahnrechtlichen Aspekte werden im Bescheid des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nachrichtlich erwähnt.

Nach meinen Informationen hat das Eisenbahn-Bundesamt bereits im Juli 2021 den Antrag der Stadt Eisfeld auf nachträgliche Freistellung der vom Straßenbauvorhaben “Verlegung der Kreisstraße 530 (K 530)” betroffenen Flurstücke von Bahnbetriebszwecken (“Entwidmung”) abschlägig beschieden. In einem Schreiben des Landesverwaltungsamts Thüringen an das Landratsamt Hildburghausen verdeutlichte die Landesbehörde nach meinen Informationen, dass ein straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren für die verlegte K 530 aufgrund der entgegenstehenden Widmung als Bahntrasse nicht durchgeführt werden kann.
Die nach meiner Information vom Landratsamt Hildburghausen angestrebte “Funktionslosigkeit” der Werrabahntrasse hätte weitreichende Konsequenzen für den Status der derzeit stillgelegten aber gewidmeten Bahnanlagen und widerspricht daher allen Bemühungen, die Werrabahn zu reaktivieren.

Aus diesem Grund habe ich am 22.02.2022 folgende Fragen an die Landesregierung gerichtet:

  1. Stimmt die Landesregierung meiner Einschätzung zu, dass eine mögliche sogenannte Funktionslosigkeit der Werrabahntrasse weitreichende Konsequenzen hätte, die die Reaktivierung der Werrabahn unnötig erschweren würde und stimmt die Landesregierung weiterhin meiner Einschätzung zu, dass eine Funktionslosigkeit der Werrabahn aufgrund der aktuellen Rechtslage allenfalls eine theoretische Rechtsfigur ist, die in der Praxis praktisch ohne Belang ist?
  2. Was hat die Landesregierung bisher wann unternommen, um die Widmung der Werrabahntrasse als Betriebsanlage der Eisenbahn zu sichern und die rechtswidrige Überbauung der Werrabahntrasse durch die K 530 im Landkreis Hildburghausen zu beseitigen?
  3. Ist die Landesregierung weiterhin der Auffassung, dass den Unterlagen zur Förderung der Verlegung der K 530 tatsächlich nur die “Genehmigung zur Entwidmung” der Werrabahntrasse fehlte (vergleiche MDR-Beitrag in der Sendung “Voss & Team” vom 9. Dezember 2021), obwohl ein solches Vorgehen mithin im Widerspruch zu den Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Thüringen 2025 zum Werrabahnlückenschluss steht (bitte begründen)?
  4. Stimmt die Landesregierung meiner Einschätzung zu, dass in Anbetracht des Bescheids des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz vom 7. Mai 2021 und dem abschlägigen Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom Juli 2021, die rechtswidrige Überbauung der Werrabahn nur durch den Rückbau der verlegten
    K 530 geheilt werden kann und auf diese Weise ein rechtskonformer Zustand wieder hergestellt werden kann? Wenn nein, warum nicht?
  5. Hat die Landesregierung mit dem Freistaat Bayern zwischenzeitlich Benehmen darüber hergestellt, in welcher Höhe eine finanzielle Förderung einer Potentialanalyse zum Werrabahnlückenschluss durch die Freistaaten Thüringen und Bayern gefördert werden soll und wie eine fachliche Unterstützung durch die beteiligten Ministerien konkret aussehen soll (vergleiche Coburger Neue Presse vom 3. November 2021)?
  6. Wann wurde beziehungsweise wird die Potentialanalyse zum Werrabahnlückenschluss beauftragt und bis wann sollen die Ergebnisse dieser Studie vorliegen?
  7. Hat die Landesregierung mit dem Freistaat Bayern weiterhin Benehmen darüber hergestellt, welche weiteren Planungsschritte nach Vorliegen der Potentialanalyse eingeleitet werden sollen? Wenn ja, wie sieht der Zeitplan für die weiteren Planungsschritte für den Werrabahnlückenschluss aus?
  8. Welche Termine haben mit welchen Thematiken und Ergebnissen zwischen der Thüringer Landesregierung und der Bayerischen Staatsregierung bisher stattgefunden, um das weitere Vorgehen beim Werrabahnlückenschluss abzustimmen (bitte alle Termine seit 1. Januar 2020 angeben)?
  9. Gibt es zwischenzeitlich Einigkeit zwischen der Thüringer Landesregierung und der Bayerischen Staatsregierung darüber, den Werrabahnlückenschluss aus dem Bundesprogramm nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz finanzieren und das Vorhaben zu diesem Zwecke gemeinsam für das besagte Programm beim Bund anzumelden? Wenn ja, welche konkreten Schritte zur Anmeldung des Werrabahnlückenschlusses für das Bundesprogramm dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz haben die beiden Landesregierungen eingeleitet und bis wann soll die Anmeldung für das Bundesprogramm dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz erfolgen?

[Zur Antwort der Landesregierung]


Bild: pixabay | ringelbaer

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