Informationen zum Schwangerschaftsabbruch

§ 219a StGB verbietet Frauenärzt*innen, über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren, anderen Personen ist dies jedoch weiterhin erlaubt. Deshalb möchte ich meine Website dafür nutzen, Informationen und weiterführende Links zum Schwangerschaftsabbruch bereitzustellen. Auch ungewollt Schwangere haben ein Recht auf körperliche Selbstbestimmung! Daher findet ihr hier, wie Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden können und hier, wo in eurer Nähe eine Praxis oder Krankenhaus Abbrüche durchführt.

Weg mit §218 und §219a!

Am 20. Januar 2021 wurde Kristina Hänel vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main dazu verurteilt, wichtige Informationen über Schwangerschaftsabbrüche von ihrer Website zu nehmen. Denn § 219a unseres Strafgesetzbuchs stellt „Werbung” für diese unter Strafe. Der § 219a könnte eigentlich so gelesen werden, dass er nur tatsächliche Werbung verbietet. Denn dort steht, dass man nichts anbieten, ankündigen, anpreisen oder erklären soll, wegen seines Vermögensvorteils. Damit fiele sachliche Information, die der Aufklärung und Entscheidungsfindung von Schwangeren dient, nicht darunter. Aber auch die Veränderung des Paragraphen durch CDU und SPD führt nach wie vor dazu, dass Frauenärzt*innen keine sachlichen Informationen über Schwangerschaftsabbrüche auf ihrer Website zur Verfügung stellen dürfen. Das ist komplett absurd, denn gerade sie sind die Expert*innen für dieses Thema! Politisch kämpfe ich deshalb dafür, die Paragraphen 218 und 219a endlich aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Menschen müssen in jeder Lebenslage selbst über ihren Körper entscheiden dürfen!

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