Mit der Änderung des Thüringer Naturschutzgesetzes im Jahr 2019 wurden Alleen gemäß § 14 Abs. 3 als “geschützte Landschaftsbestandsteile” unter Schutz gestellt und ein Beseitigungs- und Veränderungsverbot festgelegt. Sind aus Gründen der Verkehrssicherheit dennoch Fäll- und Schnittmaßnahmen erforderlich, so können die unteren Naturschutzbehörden Ausnahmen oder Befreiungen erteilen und gleichzeitig eine Ersatzpflanzung oder eine Ersatzgeldzahlung in einen Alleenfonds festlegen. Dieser Alleenfonds wird bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde geführt und für Maßnahmen zugunsten von Alleen eingesetzt.
Ich frage die Landesregierung:
- Welche Landkreise/kreisfreien Städte haben seit dem Jahr 2019 die Möglichkeit genutzt und einen Alleenfonds eingerichtet (bitte jeweils auflisten)?
- Wie viele Gelder sind jeweils in die Alleenfonds der einzelnen Landkreise/kreisfreien Städte eingeflossen (bitte nach Jahresscheiben aufgliedern)?
- Mit welcher Begründung wird der Alleenfonds nach Kenntnis der Landesregierung von Landkreisen/kreisfreien Städten bisher nicht genutzt?
- Welche Einzelmaßnahmen konnten in den jeweiligen Landkreisen/kreisfreien Städten aus dem Alleenfonds bisher realisiert werden (bitte Maßnahmen nach Landkreis/kreisfreier Stadt und Zeitpunkt auflisten)?
- In welchem Umfang können Alleenfonds nach Auffassung der Landesregierung zur Entlastung der kommunalen Haushalte beitragen?
Wahl
[Zum Vorgang | Antwort der Landesregierung]
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