Kleine Anfrage

Gebührenfreiheit für E-Ladeinfrastrukutur

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

mit den Drucksachen 0715/17 und 2829/17 (3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt – Sondernutzungsgebührensatzung) beschloss der Stadtrat, dass gemäß § 3 dieser Satzung zur Förderung der Elektromobilität für die Aufstellung und den Betrieb von E-Ladesäulen (inkl. der dazugehörigen Stellplätze) im öffentlichen Raum keine Gebühren erhoben werden sollen. Diese Gebührenbefreiung gilt noch bis zum 31.12.2022.

Mit diesem Beschluss soll das entsprechende Bundesgesetz umgesetzt werden, näher das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG). Dieses ist noch bis Ende 2026 in Kraft.

Bedenkt man den aktuellen Umbruch in der Automobilindustrie, so erscheint es durchaus realistisch, dass sich der Automobilmarkt in den kommenden Jahren radikal in Richtung Elektromobilität verschiebt.

Vor diesem Hintergrund haben wir folgende Fragen an die Stadtverwaltung:

  1. Wie viele E-Ladesäulen und zugehörige Parkplätze wurden seit dem oben genannten Stadtratsbeschluss in den Landeshauptstadt Erfurt in Betrieb genommen?
  2. Wie gestaltet sich die Nachfrage der Ladesäulenbetreiber/Innen nach weiteren Standorten und wie schätzt die Stadtverwaltung demnach den zusätzlichen Bedarf ein?
  3. Inwieweit würde eine Verlängerung der Gebührenfreiheit bis Ende 2026 (analog zum EmoG) in der Landeshauptstadt den Ausbau der E-Ladeinfrastruktur zuverlässig befördern?

Die Antworten auf meine kleine Anfrage finden Sie hier: Wahl Gebührenfreiheit für E-Ladesäulen

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