Kleine Anfrage

Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie durch die Landesdüngeverordnung

Mit der am 1.1.2021 in Kraft getretenen novellierten Thüringer Düngeverordnung (ThürDüV) wurde die vom Bundesrat im September 2020 beschlossene „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten“ (AVV GeA) und die EU-Nitratrichtlinie landesrechtlich umgesetzt. Mit der AVV GeA wurde ein bundeseinheitliches Berechnungsmodell zur Ausweisung der Nitratkulisse festgelegt. Dadurch ist der Anteil der mit Nitrat belasteten „roten Gebiete“ in Thüringen von 22,7% der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf 6,4% gesunken. Auf der Homepage des Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum findet sich ein Link zum Geoportal Thüringen, über den die betroffenen Feldblöcke eingesehen werden können. Mit der Ausweisung der Nitratkulisse sind bei der Bewirtschaftung der Flächen in den „roten Gebieten“ durch die Novellierung der Düngeverordnung strengere Auflagen verbunden. So sollen der Gewässerverunreinigung durch Nitrateinträge aus landwirtschaftlichen Quellen entgegengewirkt und die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie eingehalten werden.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Aus welchen Gründen hat sich die Landesregierung, neben den in § 13 a Abs. 2 DüV festgelegten obligatorischen Auflagen, für die in § 5 ThürDüV aufgeführten Auflagen entschieden und warum hält sie diese im Hinblick auf die Erreichung der Gewässerschutzziele für geeignet?
  2. Wie bewertet die Landesregierung das neue Berechnungsmodell zur Ausweisung der Nitratkulisse und wann rechnet sie mit einer Entscheidung der EU-Kommission, ob die Auflagen aus der Düngeverordnung und die neu festgelegte Nitratkulisse den Anforderungen der EU-Nitratrichtlinie genügen?
  3. Welche Veränderungen haben sich aus welchen Gründen bei der Überarbeitung des Messstellennetzes hinsichtlich der Anzahl und der Standorte im Zusammenhang mit der Novellierung der Düngeverordnung ergeben?
  4. Von wem werden die Messstellen betrieben, wie oft und durch wen werden die Daten erhoben und wie werden die Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?
  5. Welche Behörden sind für die Durchsetzung der Auflagen in den roten Gebieten zuständig? Auf welche Art werden die Kontrollen in welchen Zeitabständen durchgeführt?
  6. Sind die zuständigen Behörden personell so ausgestattet, dass die Auflagen auch tatsächlich überprüft werden können? Wenn nein, welche Stellenaufwüchse wären für eine effektivere Beaufsichtigung notwendig?
  7. An welche Stellen können sich Bürger*innen bei etwaigen Verstößen gegen die Auflagen wenden?
  8. Mit welchen Konsequenzen sind die als Ordnungswidrigkeiten eingestuften Verstöße gegen die Düngeverordnung belegt?

Die Antwort auf diese Anfrage finden Sie hier: DRS 7_3001 Antwort KA 1685 Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie durch die Landesdüngeverordnung_LW

Antworten