Kleine Anfrage

Voraussetzungen zur Reaktivierung der Werrabahn zwischen Eisfeld und Coburg

Der Lückenschluss der Werrabahn zwischen Eisfeld und Coburg wird von den Trägern der Raumordnung und Landesplanung in Thüringen in allen relevanten Dokumenten verfolgt. Auch im Koalitionsvertrag der regierungstragenden Parteien vom Januar 2020 wird als Ziel die zügige Umsetzung des Werrabahnlückenschlusses ausgegeben. Die Fragestellerin hält in Zeiten der Klimakrise einen massiven Ausbau des öffentlichen Verkehrs mit dem Eisenbahnnetz als Rückgrat für einen elementaren Bestandteil einer zukunftsgerechten Verkehrspolitik. Gerade für Südthüringen sind bessere Verbindungen nach Oberfranken nach Einschätzung der Fragestellerin von zentraler Bedeutung für die weitere Regionalentwicklung. Der Werrabahnlückenschluss schafft dafür die entsprechenden Voraussetzungen. Die Fragestellerin ist der Auffassung, dass im Landkreis Hildburghausen mit der Verlegung der Kreisstraße (K)530 auf die Werrabahntrasse die Reaktivierung der Werrabahn unnötig erschwert und verteuert wird. Es ist außerdem fraglich, ob das besagte Straßenbauvorhaben auf einer hinreichenden planrechtlichen Grundlage genehmigt worden ist (vergleiche auch Berichterstattung des “Freien Worts” vom 22. Oktober 2019 und Drucksache 19/17384 des Deutschen Bundestags).

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wann hat der Landkreis Hildburghausen als Baulastträger der K 530 für die Verlegung eben dieser zwischen Eisfeld und Held die Planfeststellungsunterlagen beim Landesverwaltungsamt Thüringen eingereicht, wann erfolgte die Planauslegung und wann erging der Planfeststellungs-beschluss für das besagte Straßenbauvorhaben?
  2. Welche Regelungen erhält der Planfeststellungsbeschluss für den Fall der Realisierung des Lückenschlusses auf der Werrabahn und der dann notwendigen Verlegung der K 530?
  3. Ist die erneute Verlegung zwecks Beanspruchung der Werrabahntrasse für Betriebsanlagen der Eisenbahn im Planfeststellungsbeschluss rechtsverbindlich geregelt?
  4. Wer hat die Kosten der Verlegung der K 530 zu tragen, wenn die Werrabahn reaktiviert wird und welche Aussagen beziehungsweise Regelungen dazu finden sich im Planfeststellungsbeschluss?
  5. Hat der Landkreis Hildburghausen als Vorhabenträger des besagten Straßenbauvorhabens Benehmen mit dem Träger der Landes- und Regionalplanung und dem Eisenbahn-Bundesamt als Trägerin des eisenbahnrechtlichen Fachplanungsprivilegs bezüglich der Überbauung der Werrabahntrasse hergestellt?
  6. Sofern das Baurecht für die Verlegung der K 530 nicht über einen Planfeststellungsbeschluss erlangt wurde, auf welcher rechtlichen Grundlage hat der Landkreis Hildburghausen als Baulast-träger der Kreisstraße und Vorhabenträger der Verlegung der Kreisstraße dann Baurecht geschaffen?
  7. Hat für den jetzt durch die Verlegung der K 530 überbauten Abschnitt der Werrabahn eine Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken nach § 23 (“Freistellung von Bahnbetriebszwecken”) des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) stattgefunden?
  8. Ist der Landesregierung bekannt, ob die zuständigen Träger der Landesplanung und Regional-planung über eine mögliche Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken (“Entwidmung”, Verfahren nach § 23 AEG) unterrichtet wurden und wenn ja, welche Stellungnahmen von den Trägern der Landesplanung und Regionalplanung liegen vor?
  9. Seit wann hat die Landesregierung Kenntnis von dem Straßenbauvorhaben auf der Werrabahn-trasse im Landkreis Hildburghausen?
  10. Hält die Landesregierung die planrechtliche Grundlage, auf der der Landkreis Hildburghausen die Verlegung der K 530 vorgenommen hat, für ausreichend und wenn nein, was hat die Landes-regierung auch im Zuge der Rechtsaufsicht veranlasst, um gegen die Baumaßnahme vorzugehen?
  11. Wann hat die Landesregierung in der Frage der Überbauung der Werrabahntrasse bei Eisfeld Kontakt mit dem Eisenbahn-Bundesamt aufgenommen? Konnte Benehmen im Vorgehen gegen den in Rede stehenden Straßenbau auf den Betriebsanlagen der Eisenbahn hergestellt werden und wenn nein, warum konnte kein Benehmen hergestellt werden?
  12. Welche Initiativen plant die Landesregierung, um das durchgehende Streckenband der Werrabahn, das im Sinn des Allgemeinen Eisenbahngesetzes weiterhin als Betriebsanlage der Eisenbahn “gewidmet” ist (vergleiche Vorbemerkungen in der Drucksache19/17384 des Deutschen Bundestags), vor weiteren Überbauungen und Zweckentfremdungen zu sichern?
  13. Beabsichtigt die Landesregierung zwecks Sicherung der Werrabahntrasse den Abschluss eines Trassensicherungsvertrags – beispielweise in Form eines Pachtvertrags und wenn nein, wie will die Landesregierung dann die Werrabahntrasse als Betriebsanlage der Eisenbahn im Bestand sichern?
  14. Hat die Landesregierung bereits eine Aufforderung des Eisenbahn-Bundesamts erhalten, im Zuge der von der Stadt Eisfeld Anfang März 2020 (siehe Drucksache 19/17384 des Deutschen Bundestags) beantragten Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG für drei Flurstücke, die auch das Streckenband der Werrabahn betreffen, eine Stellungnahme abzugeben und falls ja, wird sich die Landesregierung bei der Abgabe der Stellungnahme vom Ziel der Herstellung des Werrabahnlückenschlusses leiten lassen.

Hier ist die Antwort auf die Kleine Anfrage:

DRS 7_1088 Antwort KA Voraussetzungen zur Reaktivierung der Werrabahn zwischen Eisfeld und Coburg

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